Freie Plätze in der Wohngemeinschaft Bitter & Süß Berlin

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu freien Plätzen in der Wohngemeinschaft Bitter & Süß Berlin. Informationen zum Aufnahmeverfahren.

Bitter & Süß

Aktuelles / Freie Plätze:

Derzeit gibt es zwei freie Plätze.

Es ist sinnvoll, sich (frühzeitig) zu melden, weil die Antragsvorläufe z.T. sehr lange dauern (die Beantragung bei den Ämtern dauert nach unserer Erfahrung 4 Wochen bis 1/2 Jahr).

Wir führen eine Warteliste für freiwerdende Plätze. Auf dieser rückt nach vorn, wer (1.) von uns eine Zusage und wer (2.) eine Kostenübernahme des Amtes bekommen hat.

Rufen Sie uns gerne an: 030 831 42 39 (Bitter&Süß1)  oder 030 6174 1920 (Bitter&Süß2)

Stand: 17.1.2024


Das Aufnahmeverfahren

Vor einer Aufnahme müssen verschiedene individuelle und rechtliche Dinge geklärt werden. Beachten Sie: Da diese Hilfeform eine recht spezielle und vergleichsweise teure Form der Jugendhilfe ist und die Antragswege entsprechend dauern, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich mit der rechtlichen Seite eines solchen WG- Aufenthaltes zu befassen, noch bevor geklärt ist, ob man bei uns oder woanders Aufnahme findet.(siehe dazu weiter unten).

Wir führen mit allen Interessenten/-innen zwei Gespräche durch.
Eines davon hat mehr informatorischen Charakter, damit der / die Anfragende weiß, was auf ihn / sie zukommt, sich das Haus / die Wohnung ansehen, die Betreuenden und evtl. einige zukünftige Mitbewohner/-innen kennenlernen kann, usw..
Das zweite Gespräch ist schon verbindlicher und wir legen den Anfragenden genauere Fragestellungen zu ihren Zielsetzungen bezüglich der Krankheit, ihrer schulischen / beruflichen Zukunft und zu ihren sonstigen Vorstellungen vor.
Darüber hinaus benötigen wir gegebenenfalls die Abschlussberichte des oder der letzten Klinikaufenthalte.
Nicht zuletzt sprechen wir in jedem Fall mit den Eltern der anfragenden jungen Menschen.

Schließlich treffen wir während unserer wöchentlichen Teamsitzung die Entscheidung, ob wir der-/demjenigen einen Platz anbieten können. Unsere Leitfragen dabei sind

  1. ob Ausschlussgründe vorliegen (z.B. Vorliegen einer gewichtigen anderen seelischen Problematik, die die Auseinandersetzung mit der Essstörung verunmöglichen würde),
  2. ob nach unserem Eindruck der/die Anfragende mit einiger Wahrscheinlichkeit von einem Aufenthalt in unserer Einrichtung profitieren wird (u.a. Motivation).

Wenn wir uns für eine/n Anfragenden entschieden haben, unterstützen wir den Verlauf der weiteren Beantragung durch Abgabe entsprechender Stellungnahmen, durch Telefonate usw.. Während dieser Zeit können auch vorbereitende Dinge erledigt werden, wie z.B. das Kennenlernen der Gruppe bei Dick und Dünn, falls nötig das Finden eines Psychotherapieplatzes, vorbereitende Gespräche mit der Ernährungsberaterin o.ä..

Sollten bei uns alle Plätze belegt sein, so gehen wir nach einer Warteliste, auf der man nach Antragsstand und Reihenfolge nach oben wandert.


Rechtsgrundlagen und Finanzierung für Jugendliche

Dieses Angebot ist eine Jugendhilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ( Eingliederungshilfe zur Abwendung einer drohenden seelischen oder körperlichen Behinderung) für Jugendliche bis 18 Jahre und im Ausnahmefall darüberhinaus bis längstens zum 27. Lebensjahr. Antragsberechtigt sind die jungen Menschen selbst und ihre Eltern. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort der Familie.

Das Jugendamt prüft, ob die beantragte Hilfe geeignet und angemessen ist und den Anfragenden die Entscheidung darüber schriftlich mitteilen (Bescheid). Es wird dazu alle wichtig erscheinenden Informationen einholen (auch Entlassungsberichte früherer Klinikaufenthalte etc.), die Anfragenden sind zur Mitwirkung verpflichtet. Es kann auch selbst gutachterlich tätig werden, z.B. durch Untersuchung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst o.ä..
Das Jugendamt kann auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine andere als die beantragte Hilfeform angemessen und geeignet ist. Es kann die Beantragenden auch verpflichten, sich andere, ebenso geeignete Einrichtungen vorher anzuschauen, oder eine etwaige Ablehnung damit begründen, dass es eine ähnliche Einrichtung vorschlägt, die weniger kostet.
Im Zweifel könnte man gegen einen solchen behördlichen Bescheid auch Widerspruch einlegen, der aber im Einzelfall sehr gut begründet sein muss.

Hier finden Sie genauere rechtliche Ausführungen zum §35a SGB VIII, einen wichtigen Tip für die Antragstellung und was Sie tun können, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.

Bei der Beantragung helfen die Sozialdienste der Kliniken oder Beratungsstellen. Eine gute, weil unabhängige erste Anlaufstelle ist das Beratungstelefon der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Fragen rund um Essstörungen und Adipositas (starkes Übergewicht), insbesondere auch in akuten Fällen. Beratungstelefon der BZgA (02 21) 89 20 31, MO–DO 10.00–22.00 Uhr, FR–SO 10.00–18.00 Uhr (Preis entsprechend der Preisliste Ihres Telefonanbieters für Gespräche in das Kölner Ortsnetz).

Bewilligt das Jugendamt die beantragte Hilfe, so geschieht dies durch Beschluss eines sog. Hilfeplanes. Hier legen sich alle Beteiligten (Jugendliche, Eltern, Ärzte, Jugendamt, Lehrer,...) in einer Art Aushandlungsprozess auf gemeinsame Ziele fest, anhand derer später auch gemeinsam überprüft werden kann, ob die Hilfe erfolgreich verläuft.

Die Finanzierung erfolgt über ein mit dem Landesjugendamt Berlin ausgehandeltes Entgelt. Zusätzlich zu diesem Entgelt muss das kostentragende Jugendamt noch die Miete und den Lebensunterhalt nach den Berliner Richtlinien bezahlen, die jeweils aktuell auf www.berlin.de abgerufen werden können.

Jugendhilfe ist zuzahlungspflichtig, d.h. die Eltern der jungen Menschen müssen sich entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten einer solchen Maßnahme beteiligen. Es ist empfehlenswert, vor der endgültigen Entscheidung, ein Kind in eine solche Maßnahme zu geben, vom Jugendamt eine vorläufige Kostenberechnung zu erfragen.


Rechtsgrundlagen und Finanzierung für junge Erwachsene

Wenn ein junger Mensch das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, bevor die Entscheidung fällt, eine solche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, ist zwar der Weg über die Jugendhilfe grundsätzlich nicht ausgeschlossen, das Jugendamt wird jedoch meistens versuchen, die Antragstellenden an einen anderen Kostenträger zu verweisen, nämlich das Sozialamt oder die Rentenversicherung (falls z.B. schon eine Ausbildung begonnen wurde). Im Sozialrecht gibt es ebenfalls die sog. Hilfe zur Abwendung einer drohenden Behinderung, auch das Verfahren ist ganz ähnlich, zuständige Stelle wäre hier die sog. Eingliederungshilfe für Behinderte am Wohnort.

Nähere Auskünfte zu den rechtlichen Voraussetzungen und Unterstützung in allen Fragen rund um das Antragsverfahren erhalten Sie in der Geschäftsstelle des NHW e.V. bei Herrn Jannicke, Tel.: 030 / 833 70 06.