Eingliederungshilfe

§ 35 a SGB VIII - 
Wie funktioniert Eingliederungshilfe für junge Menschen?

Wann besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Kinder oder Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn bei ihnen eine seelische Behinderung festgestellt worden ist oder wenn eine solche einzutreten droht.

Eine seelische Behinderung liegt dann vor, wenn

  1. die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher
  2. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist. Dafür muß eine mindestens 6 Monate andauernde Abweichung vom alterstypischen Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein.
Es handelt sich um den so genannten zweigliedrigen Behinderungsbegriff:
Die Abweichung von der seelischen Gesundheit wird von einem/r Mediziner/in oder Psycholog/in,
die Teilhabebeeinträchtigung von der im Jugendamt zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft festgestellt.

Grundlage ob eine Abweichung vom typischen Gesundheitszustand vorliegt, ist die Internationale Klassifikation psychischer Störungen – Kapitel V (F) der ICD 10. Unter anderem werden dort körperlich nicht begründbare Psychosen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (z.B. Essstörungen) und tiefgreifende Entwicklungsstörungen (z.B. Autismus, ADS) aufgeführt. Die Feststellung einer solchen seelischen Störung kann (nur) durch

  • einen Arzt für Kinder –und Jugendpsychiatrie – und psychotherapie,
  • einen Kinder – und Jugendpsychotherapeuten oder
  • eine/n Arzt/Ärztin oder Psychologen/in mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Die Stellungnahme selbst ist auf Grundlage der ICD 10 abzugeben. Sie muss also eine genaue Diagnose enthalten und angeben, ob die Abweichung Krankeitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.

Im zweiten Schritt ist vom Jugendamt zu prüfen, ob die festgestellte Störung der Gesundheit Auswirkungen auf die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft hat. Ist das so, hat dieser junge Mensch einen Anspruch auf Hilfe zur Eingliederung (=Rehabilitation). Diese Prüfung muß von einer Fachkraft des jeweilig zuständigen Rehabilitationsträgers (hier meistens das Jugendamt) durchgeführt werden (also nicht vom gleichen Arzt). Geprüft wird die Teilhabe bei der Alltagsbewältigung im häuslichen Bereich, bei der Unterstützung Anderer, bei der Bildung, Arbeit und Beschäftigung und bei sozialen Beziehungen. Ähnlich wie bei der Mindestdauer der gesundheitlichen Störung darf es sich nicht nur um geringfügige Beeinträchtigungen handeln. Z.B. reichen bloße Schulprobleme, wie sie auch andere Kinder haben („kein Bock auf Schule“) nicht aus. Erst eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die zum Rückzug aus jedem sozialen Kontakt in der Schule führt, ist eine Teilhabebeeinträchtigung und somit eine seelische Behinderung. Es handelt sich hierbei stets um eine Einzelfallentscheidung. Diese Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (hinsichtlich Verfahren und Ergebnis der Prüfung).

Wer hat den Anspruch ?

Liegt nach den vorgenannten Kriterien eine seelische Behinderung vor, dann haben die betroffenen jungen Menschen den Anspruch auf Eingliederungshilfe selbst (und nicht ihre Eltern, wie sonst in der Kinder- und Jugendhilfe üblich).
Kinder unter 15 Jahren können sich jederzeit - allein oder mit einer Vertrauensperson - ans Jugendamt wenden. Wenn ihre Lage nicht nur eine Beratung, sondern einen Antrag auf Leistungen erfordert, so werden sie natürlich von ihren Eltern vertreten, aber ab 15 Jahren sind sie auch alleine antragsberechtigt. Wenn sich Kinder oder Jugendliche ohne Zustimmung oder Unterstützung durch ihre Eltern ans Jugendamt wenden, weist das natürlich auf familiäre Konflikte hin. Das Jugendamt muß daraufhin ergründen, ob sich darin möglicherweise eine Verminderung der Entfaltungschancen des jungen Menschen verbirgt.
Im Einzelfall kann auch ein junger Mensch über 21 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Anspruch auf Eingliederungshilfe vom Jugendamt haben. Dafür muß es sehr wahrscheinlich sein, daß er/sie durch die Hilfe innerhalb dieses Zeitraumes das Ziel erreichen kann, zu einer "eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" heran zu reifen.

Wer ist "Anspruchs- bzw. Leistungsverpflichteter", wer muß die Hilfe bezahlen?

Der Anspruch auf Eingliederungshilfe richtet sich gegen den Träger der "öffentlichen Jugendhilfe". Dies sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, in den Stadtstaaten auch die Bezirke.

Diese öffentlichen Träger arbeiten in der Regel mit sog. "freien Trägern der Jugendhilfe" zusammen, um ihre Verpflichtungen gegenüber den Anspruchsberechtigten einzulösen. Dabei kommt kein normaler zweiseitiger Leistungsvertrag zu Stande (A gibt einen Auftrag und zahlt und B erbringt eine Leistung oder liefert eine Ware), sondern das sog. "jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis" aus

  • den Auftraggebenden (den Eltern oder den Jugendlichen),
  • den Auftragnehmenden (den Trägern der Jugendhilfe mit seinen Mitarbeitenden) und
  • den Leistungsverpflichteten (dem zuständigen öffentlichen Träger mit seinen Mitarbeitenden).

Für stationäre Leistungen (z.B. Wohngemeinschaften) schließt der öffentliche Träger dazu eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit dem Träger der Einrichtung ab, in der z.B. genau geregelt ist, welche Qualifikation die Mitarbeitenden benötigen, wie oft und wie lange sie anwesend sind, sowie welche Leistungen aus dem Entgelt erbracht werden, was also die Kinder, Jugendlichen und Familien erwartet und was sie verlangen können.

Wer trifft die Entscheidung?

In der "Hilfeplanung" (siehe Infothek) wird die geeignete Hilfe festgelegt, sowie welche Ziele verfolgt werden, was wie von wem in welchen Abständen zu kontrollieren ist und woran Erfolge zu erkennen sind. Hierbei hat das Jugendamt die Betroffenen (und ggf. deren Eltern) umfassend aufzuklären und zu beraten. Die Anspruchsinhabenden können dabei unter geeigneten Einrichtungen und Diensten frei wählen ("Wunsch- und Wahlrecht"), sofern mit der jeweiligen Einrichtung /Dienst eine Kostensatzvereinbarung besteht und die Kosten für die Maßnahme nicht unangemessen hoch sind.

Man sieht: Dies ist eine umfangreiche und nicht zuletzt zeitaufwändige Prüfung, die nicht selten auch konfliktreich ist. Häufig gibt es Auseinandersetzungen, ob das Amt überhaupt zuständig ist, ob die gewünschte Einrichtung nicht zu teuer ist, wie lange das Gutachten braucht, usw.. Die Situation der Hilfebedürftigen duldet aber in vielen Fällen keinen großen Aufschub. Nach unserer Erfahrung ist dies oft ein schwieriger Punkt, der z.B. die oft wünschenswerte Aufnahme direkt im Anschluss an einen Klinikaufenthalt verhindern kann.

Mit den Entscheidungen kann sich das Jugendamt bei einer (drohenden) seelischen Behinderung nicht viel Zeit lassen. Vielmehr muss das Jugendamt in diesen Fällen jeweils nach kurzen Fristen von zwei bzw. drei Wochen nacheinander die Zuständigkeit geklärt, Gutachten eingeholt, die Teilhabebeeinträchtigung und das Hilfeplanverfahren begonnen haben. Diese für das gesamte Rehabilitationsrecht geltenden Verfahrensvorschriften sind in § 14 SGB IX geregelt.

Je höher der Grad der Gemeinsamkeit ist, der in diesem Hilfeplanverfahren erreicht werden kann, desto höher die Erfolgsaussichten.

Rechtsschutz

Wir raten allen Hilfesuchenden ausdrücklich, den Antrag schriftlich zu stellen, sich den Eingang schriftlich bestätigen zu lassen und von vorn herein einen schriftlichen Bescheid zu verlangen.

Dauert die Prüfung entgegen den gesetzlichen Vorgaben zu lange ("Leistungsverweigerung") oder endet sie mit einer Ablehnung, kann das Jugendamt nur durch eine einstweilige Anordnung zur Leistung verpflichtet werden. Dazu muß auf die beantragte Leistung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch bestehen. Und dieser Anspruch muß jetzt bestehen, ein Aufschieben darf nicht zumutbar sein. Beides ist bei Vorliegen einer Essstörung in der Regel der Fall. Da es sich um ein schriftliches Verfahren handelt, sollten sowohl die gesundheitliche Abweichung als auch die Teilhabebeeinträchtigung durch Gutachten belegt sein.

Anders ausgedrückt: Wenn ein Antrag nicht oder nur schleppend bearbeitet, oder trotz ärztlicherseits bestätigtem Vorliegen einer chronifizierten Essstörung abgelehnt wird, müssen die Antragsteller/innen bei der Rechtsantragsstelle ihres örtlichen Verwaltungsgerichtes eine einstweilige Anordnung und nachfolgende Leistungsklage beantragen. Das Gericht wird in der Regel das Jugendamt zur Vorleistung verpflichten.

Kostenbeteiligung

Die Anspruchsinhabenden, also die Kinder und Jugendlichen selbst (und nachrangig ihre Eltern), müssen sich mit ihrem Einkommen und Vermögen an den Kosten der Hilfe in einem zumutbaren Maß beteiligen, sofern es sich nicht um eine rein ambulante Maßnahme handelt. . Auf eine Kostenbeteiligung soll das Jugendamt im Einzelfall verzichten, wenn sonst Zweck und Ziel der Hilfe gefährdet würde oder sich daraus eine besondere Härte ergäbe.
Hierfür gibt es vor allem zwei Fallgruppen, die selten, aber doch immer mal wieder vorkommen:

  1. a)Zweck und Ziel einer Hilfe würden durch die Kostenbeteiligung der Eltern gefährdet, wenn diese zum Beispiel ihrem Kind einreden, daß es die Hilfe nicht weiter in Anspruch nehmen solle, weil es sonst Schuld daran sei, daß die Familie verarme.
  2. b)Eine besondere Härte ergäbe sich, wenn eine Familie z.B. eine selbstbewohnte Immobilie aufgeben und verkaufen müsste, um sich die Kostenbeteiligung leisten zu können. Hierauf soll das Jugendamt verzichten.